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Information über die Entsorgung von Styropor (Polystyrol) aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
Bei der Produktion von Dämmstoffen aus Polystyrol für Gebäude wurde in der Vergangenheit das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan, kurz HBCD eingesetzt. Dieses Flammschutzmittel sollte aufgrund der technischen Eigenschaft Brände verhindern oder verzögern und somit dem Gemeinwohl dienen.
Das Flammschutzmittel wird seit einiger Zeit als peristent organischer Schadstoff eingestuft und fällt damit unter die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nahezu alle im Baubereich eingesetzten und bereits verbauten Polystyrol-Dämmstoffe über dem in der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung festgelegten Grenzwert von 1000 mg/kg liegen.
Ein detaillierter Nachweis von HBCD kann durch eine Analyse erfolgen. Dazu bieten wir ihnen gerne den erforderlichen Service über unseren akkreditierten Kooperationspartner an.
Für die Entsorgung der Abfälle ergeben sich in der Praxis nachfolgende Möglichkeiten:
- HBCD-haltige Abfälle (Styropor) ohne weitere Anhaftungen als Monofraktion
Einstufung als ASN 170604 als nicht gefährlicher, aber überwachungsbedürftiger Abfall (vereinfachter Entsorgungsnachweis notwendig). Wir können ihnen hierzu die Entsorgung über unseren Sammelnachweis anbieten, die sonst dabei übliche 20-to-Regelung ist ausgesetzt.
Bitte sprechen sie vor Befüllung des Containers den Vorgang detailliert (anfallende Mengen, Verpackungen, Terminablauf etc.) mit uns ab.
- HBCD-haltige Abfälle (Styropor) als Verbundmaterial
Einstufung als ASN 170604 oder 170904 je nach Art des Verbundes, wenn keine anderweitigen gefährlichen Abfälle (z.B. teerhaltige Dachpappe) anhaften.
Bitte informieren sie uns möglichst frühzeitig über die Abfallbeschaffenheit.
- HBCD-haltige Abfälle (Styropor) in Baumischabfällen
Grundsätzlich besteht auf der Anfallstelle ein Vermischungsverbot. In bestimmten Fällen darf eine Vermischung mit anderen Abfällen erfolgen, als Faustformel gilt dabei 0,5 m³ Styropor auf 1 t Abfall. Die Übernahme erfolgt mit ASN 170904, wenn sich keine anderweitigen gefährlichen Abfälle in der Mischung befinden.
Da diese Mischungen in der Praxis zu erheblichen Problemen und deutlichen Mehrkosten führen können, empfehlen wir dringend auch diesen Vorgang mit uns im Vorfeld abzusprechen.
Weitere Informationen zu persistenten organischen Schadstoffen (POP) finden sie u.a. auf der Homepage des Umweltbundesamtes.
Stand: 23.07.2020